TC Mühl Rosin'96 e.V.

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Die Satzung

§ 1 Name, Sitz
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I. Der Verein hat den Namen Tennisclub Mühl Rosin ’96 e.V.. Er hat seinen Sitz in Mühl Rosin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Danach lautet der Name Tennisclub Mühl Rosin ’96 e.V.
II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Fachverband des Landes- sportbundes Mecklenburg-Vorpommern an, deren Sportart im Verein betrieben wird, und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
III. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1. eines Jahres und endet am 31.12. des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31.12.1996.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports im Rahmen seiner Möglichkeiten. II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemein- heit auf dem Gebiet des Sports.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden.
V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus den - Ordentlichen Mitgliedern - Fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Auf- nahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller / in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ausnahmeregelung trifft der Vorstand.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins o d e r - wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederver- sammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge und Umlagen. Des weiteren wird festgelegt, dass bei Rückstand von 2 Monatsbe- trägen der Ausschluss von der Benutzung der Sportstätten erfolgt.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten
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I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kame- radschaft verpflichtet. III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit regelt die Beitrags- ordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und kann sich in jedem Geschäftsjahr ändern.

§ 7 Organe
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Die Organe des Vereins sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
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I. Geschäftsführender Vorstand
Vorstandsvorsitzenden
Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

Vorstand Finanzen /
Geschäftsführer
Vorstand Sport
Schriftführer Erweiterter

Vorstand -------------------------
Vorstand Breitensport
Vorstand Jugend
Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand Technik
Vorstand Frauen
Vorstand Seniorensport

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen /deren Abwesenheit die seines / ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Verantwortlichen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: - der / die erste Vorsitzende - der / die stellvertretende Vorsitzende - der / die Kassenwart / in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
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I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung -------------------------------------------------------------------
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer / innen - Entlastung und Wahl des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer / innen - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit - Genehmigung des Haushaltsplans - Satzungsänderungen - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen - Erneuerung von Ehrenmitgliedern - Beschlussfassung über Anträge - Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen -----------------------------------------------------
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Ver- öffentlichung der Tagesordnung im Vereinskasten. Zwischen dem Tag des Aushanges und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzu- ändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen -------------------------------------------------------------------------
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen /deren Verhinderung von seinem / ihrem / Stellvertreter / in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den / die Leiter / in mit einfacher Mehrheit der anwe- senden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Versammlungsleiters/ in den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem / der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
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I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder- versammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Kassenprüfung
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I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.
II. Die Kassenprüfer / innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sach- lich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer / innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des / der Kassenwartes/ in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Ordnungen
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Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäfts- ordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vor- standes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem / der Vorsitzenden bzw. Versammlungs- leiter / in jeweils zu benennenden Schriftführer / in zu unterschreiben.

§ 18 Auflösung des Vereins
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I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmit- glieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins - an die Gemeinde Mühl Rosin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten
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Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsver- sammlung des Vereins am 21.05.1996 beschlossen worden.

Der Vorstand

 
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